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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14   

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https://dejure.org/2014,31270
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14 (https://dejure.org/2014,31270)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.09.2014 - 1 O 71/14 (https://dejure.org/2014,31270)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. September 2014 - 1 O 71/14 (https://dejure.org/2014,31270)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 893
  • DÖV 2015, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 M 89/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Weigerung zur Einholung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14
    Wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Parallelverfahren über die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (- 1 M 89/14 -) ergibt, hat das Verwaltungsgericht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) in Gestalt des vom Antragsteller gestellten Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte zu Recht verneint.
  • VGH Hessen, 13.09.2012 - 4 F 1443/12

    Zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14
    Ob der Antrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 auch als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2014 auszulegen ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 13.09.20102 - 4 F 1443/12 -, NJW 2012, 3738, allerdings bezogen auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
  • VGH Hessen, 27.02.1984 - 4 TI 63/83
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14
    Denn bei einer solchen Verfahrensweise wird dem Rechtsschutzsuchenden in der Regel die Möglichkeit genommen, nach der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das in der Sache selbst geführte Verwaltungsstreitverfahren - kostenermäßigend - zurückzunehmen (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 27.02.1984 - 4 TI 63/83 -, juris).
  • VG Potsdam, 26.10.2011 - 8 L 750/11

    Anschluß- und Benutzungsrecht für kommunale Einrichtungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14
    Ob allein Gründe der rationellen Verfahrensgestaltung in Verfahren des Eilrechtsschutzes die Verbindung der Entscheidung von Prozesskostenhilfe mit einer Entscheidung in der Sache zu rechtfertigen vermögen (so VG Potsdam, Beschl. v. 26.10.2011 - 8 L 750/11 -, juris) kann dahinstehen.
  • VGH Bayern, 07.07.2003 - 24 CS 03.1283
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 O 71/14
    Diese Differenz in der Prüfungstiefe besteht zwischen dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren und dem zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren nicht (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 07.07.2003 - 24 CS 03.1283 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - 4 D 104/14

    Prozesskostenhilfe, Sachbeschluss, zeitlich gestaffelte Entscheidung, unrichtige

    Denn bei einer solchen Verfahrensweise wird dem Rechtsschutzsuchenden in der Regel die Möglichkeit genommen, nach der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das in der Sache selbst geführte Verwaltungsstreitverfahren kostenermäßigend zurückzunehmen (OVG M-V, Beschl. v. 1. September 2014 - 1 O 71/14 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 13. September 2012 - 4 F 1443/12 -, NJW 2012, 3738, juris Rn. 9).

    Diese für das Hauptsachestreitverfahren geltende Auffassung kann jedoch nicht ohne weiteres auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren übertragen werden (OVG M-V, Beschl. v. 1. September 2014, a. a. O. Rn. 6; vgl. HessVGH, Beschl. v. 13. September 2012, a. a. O. Rn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2016 - 2 Ws 31/16

    Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Strafvollzugssache: Unrichtige Sachbehandlung

    Die dazu ergangene verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung (BFHE 146, 223; BFH Beschluss vom 9.7.1996 - VII R 93/95, bei juris; FG Leipzig JurBüro 2009, 600; VGH Mannheim DÖV 1960, 77; VGH Kassel NJW 1985, 218; OVG Hamburg Rpfleger 1986, 68; OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; differenzierend VGH Kassel NJW 2012, 3738; OVG Greifswald NJW 2015, 893; OVG Bautzen Beschluss vom 16.3.2015, bei juris; offen gelassen OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 21 GKG Rn. 29) lässt sich schon deshalb nicht ohne Weiteres auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG übertragen, weil die Verfahren bedeutsame Unterscheide aufweisen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2015 - 1 O 289/15

    Verkehrsrecht-Entziehung der Fahrerlaubnis

    Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Eilverfahren gleichzeitig über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (in der Sache) entschieden hat (vgl. dazu nur OVG M-V, Beschl. v. 01.09.2014 - 1 O 71/14 -, NJW 2015, 893, juris).
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